Datenschützern ist Google schon länger ein Dorn im Auge. Der US-Konzern sammelt Daten und Informationen von Millionen Nutzern, die einen seiner vielen Dienste wie beispielsweise die Suchmaschine Google, den Maildienst Gmail oder ein Android-Smartphone nutzen. Mit diesen Daten lassen sich genaue Rückschlüsse auf Interessen, Gewohnheiten und Lebensweisen ziehen, ohne dass die Nutzer es verhindern können. Damit soll jetzt Schluss sein.
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar will Google dazu zwingen, wesentliche Änderungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten vorzunehmen. Mit einer förmlichen Verwaltungsanordnung wurde der US-Konzern verpflichtet, Daten aus der Nutzung unterschiedlicher Google-Dienste "nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu kombinieren".
Die bisherige Praxis der Erstellung von Nutzerprofilen greift nach Auffassung der Datenschutzbehörde weit über das zulässige Maß hinaus in die Privatsphäre der Google-Nutzer ein, heißt es in einer am Dienstag in Hamburg veröffentlichten Mitteilung. Google verstoße damit gegen das Telemedien- und das Bundesdatenschutzgesetz.
So schützen Sie ihre Privatsphäre beim Surfen
Google hat sich Nutzung selbst erlaubt
Die Verknüpfung aller Informationen aus den Google-Diensten machen ein aussagekräftiges und nahezu umfassendes Persönlichkeitsbild möglich. Google behält sich diese Nutzung der Daten ausdrücklich vor, nachzulesen in den seit März 2012 geltenden Privatsphärebestimmungen. Lediglich besonders sensible personenbezogene Daten werden nicht für Werbezwecke verknüpft.
Datenschützer Caspar beruft sich nun darauf, dass weder das deutsche noch das europäische Recht dies ohne Einwilligung des Nutzers erlaube. "Das Unternehmen muss die Daten von Millionen von Nutzern so behandeln, dass deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung künftig bei der Nutzung der unterschiedlichen Dienste des Unternehmens hinreichend gewahrt wird," heißt es in der Anordnung.
Google kann Rechtsmittel einlegen
Juristisch gesehen wird der Adressat einer Anordnung aufgefordert, eine Handlung auszuführen oder zu unterlassen. Der Adressat ist bindend an die Anordnung gebunden, wenn sie gewissen Kriterien entspricht. Allerdings kann er je nach Dringlichkeit und Rechtslage Rechtsmittel gegen eine Anordnung einlegen oder auch eine aufschiebende Wirkung erlangen. Bislang gibt es von Google dazu noch keine Stellungnahme.
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